Recht auf Unterkunft

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Recht auf Unterkunft

Publiziert: 28.04.2025 / Geändert: 22.04.2025

Das Recht auf Unterkunft ist ein grundlegendes Menschenrecht des UNO-Pakts I und garantiert einen Anspruch auf eine angemessene und menschenwürdige Unterkunft.

Das Recht auf Unterkunft wird im UNO-Pakt I durch das Recht auf angemessenen Lebensstandard garantiert und dort explizit erwähnt.

Das Recht auf eine Unterkunft bedeutet mehr als ein Dach auf dem Kopf. Eine angemessene Unterkunft beinhaltet den Schutz vor Kälte, Feuchtigkeit, aber auch vor Übergriffen und Zugang zu Energie, Trinkwasser und sanitären Anlagen.

Pflichten des Staates

Der Staat darf keine willkürlichen Zwangsräumungen durchführen. Er muss zudem Massnahmen ergreifen, um Obdachlosigkeit zu bekämpfen.

Der Staat muss auch Dritte daran hindern, Menschen aus ihren Wohnungen zu vertreiben. Ferner muss er dafür sorgen, dass die Wohnungen gewissen Qualitätsstandards entsprechen.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz ist das Recht auf eine angemessene Wohnung nicht explizit als einklagbares Grundrecht in der Bundesverfassung verankert. Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung garantiert jedoch das Recht auf Hilfe in Notlagen, welches sicherstellt, dass Personen in Not die für ein menschenwürdiges Dasein notwendigen Mittel erhalten. Dazu gehört auch eine Notunterkunft.

Darüber hinaus hat sich die Schweiz in der Bundesverfassung das Ziel gesetzt, dass Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können (Art. 41). 

Die Kantonsverfassungen von Basel-Stadt (Art. 11 Abs. 2 lit. c), Basel-Landschaft (Art. 17 lit b) Genf (Art. 38) und Jura (Art. 22) kennen ein Recht auf Wohnen. Dies zeigt, wie Kantone Pioniere im Menschenrechtsschutz in der Schweiz sein können.

Der von der Schweiz ratifizierte UNO-Pakt I garantiert das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11), welches das Recht auf eine angemessene Unterbringung beinhaltet. Wie viele andere Unterzeichnerstaaten hat die Schweiz das Fakultativprotokoll zur Konvention nicht unterzeichnet, das die Möglichkeit vorsieht, eine Individualbeschwerde beim zuständigen UNO-Ausschuss für Sozialrechte einzureichen. 

Trotz dieser gesetzlichen Grundlagen leben in der Schweiz viele Menschen in prekären Wohnverhältnissen, weil sie sich keine angemessene Wohnung leisten können. Im Extremfall kann der Mangel an bezahlbarem Wohnraum zur Obdachlosigkeit führen.

Verankerung im Recht

  • Recht auf angemessenen Lebensstandard einschliesslich u.a. ausreichender Unterbringung (Art. 11 UNO-Pakt I)

  • Recht auf Wohnung (Art. 5 Abs. e lit. iii UNO-Antirassismuskonvention)

  • Recht auf angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf u.a. Wohnung (Art. 14 Abs. 2 lit h UNO-Frauenrechtskonvention)

  • Recht auf angemessenen Lebensstandard einschliesslich u.a. angemessener Wohnung (UNO-Behindertenrechtskonvention Art. 28 Abs. 1)

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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